Gesetze › EuGüVO › Kapitel IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN Art. 57 EuGüVO Keine Stempelabgaben oder Gebühren Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden. Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 56 Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung Art. 58 Annahme öffentlicher Urkunden