Gesetze › EuGüVO › Kapitel VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 61 EuGüVO Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es für Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit. Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 60 Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche Art. 62 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften