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ErwGr. 37 EuGüVO

Für die Zwecke dieser Verordnung und zur Erfassung aller möglichen Sachverhalte sollte der Mitgliedstaat der Eheschließung der Mitgliedstaat sein, vor dessen Behörden die Ehe geschlossen wurde.

Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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