Gesetze › EuGüVO › Erwägungsgründe ErwGr. 44 EuGüVO Das nach dieser Verordnung bestimmte Recht sollte auch dann Anwendung finden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Europäische Güterrechtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle ErwGr. 43 ErwGr. 45