Gesetze › EuInsVO › Kapitel II ANERKENNUNG DER INSOLVENZVERFAHREN Art. 30 EuInsVO Kosten Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 28 und der Eintragung nach Artikel 29 gelten als Kosten und Aufwendungen des Verfahrens. Europäische Insolvenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 29 Eintragung in öffentliche Register eines anderen Mitgliedstaats Art. 31 Leistung an den Schuldner