Gesetze › EuInsVO › Kapitel III SEKUNDÄRINSOLVENZVERFAHREN Art. 44 EuInsVO Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation Die Anforderungen nach Artikel 42 und 43 dürfen nicht zur Folge haben, dass Gerichte einander die Kosten der Zusammenarbeit und Kommunikation in Rechnung stellen. Europäische Insolvenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 43 Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten Art. 45 Ausübung von Gläubigerrechten