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Art. 75 EuInsVO

Abberufung des Koordinators

Das Gericht ruft den Koordinator von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters eines beteiligten Gruppenmitglieds ab, wenn der Koordinator

  1. a)

    zum Schaden der Gläubiger eines beteiligten Gruppenmitglieds handelt oder

  2. b)

    nicht seinen Verpflichtungen nach diesem Kapitel nachkommt.

Europäische Insolvenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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