Art. 75 EuInsVO
Abberufung des Koordinators
Das Gericht ruft den Koordinator von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters eines beteiligten Gruppenmitglieds ab, wenn der Koordinator
- a)
zum Schaden der Gläubiger eines beteiligten Gruppenmitglieds handelt oder
- b)
nicht seinen Verpflichtungen nach diesem Kapitel nachkommt.
Europäische Insolvenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle