AdvoCite

Art. 86 EuInsVO

Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und der Union

(1)

Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates⁶ geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine kurze Beschreibung ihres nationalen Rechts und ihrer Verfahren zum Insolvenzrecht, insbesondere zu den in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Aspekten, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

(2)

Die in Absatz 1 genannten Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert.

(3)

Die Kommission macht Informationen bezüglich dieser Verordnung öffentlich verfügbar.

⁶ Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25).

Europäische Insolvenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved