Gesetze › EuInsVO › Erwägungsgründe ErwGr. 2 EuInsVO Die Union hat sich die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Europäische Insolvenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle ErwGr. 1 ErwGr. 3