Gesetze › EuInsVO › Erwägungsgründe ErwGr. 25 EuInsVO Diese Verordnung gilt nur für Verfahren in Bezug auf einen Schuldner, der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in der Union hat. Europäische Insolvenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle ErwGr. 24 ErwGr. 26