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ErwGr. 33 EuInsVO

Stellt das mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht fest, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nicht in seinem Hoheitsgebiet liegt, so sollte es das Hauptinsolvenzverfahren nicht eröffnen.

Europäische Insolvenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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