Gesetze › EuInsVO › Erwägungsgründe ErwGr. 51 EuInsVO Diese Verordnung sollte gewährleisten, dass Insolvenzverfahren über das Vermögen verschiedener Gesellschaften, die einer Unternehmensgruppe angehören, effizient geführt werden. Europäische Insolvenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle ErwGr. 50 ErwGr. 52