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ErwGr. 82 EuInsVO

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates () ausgeübt werden.

Europäische Insolvenzverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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