Gesetze › EuMahnVO Art. 15 EuMahnVO Zustellung an einen Vertreter Die Zustellung nach den Artikeln 13 oder 14 kann auch an den Vertreter des Antragsgegners bewirkt werden. Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 14 Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner Art. 16 Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl