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Art. 28 EuMahnVO
Informationen zu den Zustellungskosten und zur Vollstreckung
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um der Öffentlichkeit und den Fachkreisen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- a)
Informationen zu den Zustellungskosten,
und
- b)
Information darüber, welche Behörden im Zusammenhang mit der Vollstreckung für die Anwendung der Artikel 21, 22 und 23 zuständig sind,
insbesondere über das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates⁵ eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.
⁵ ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.