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Art. 28 EuMahnVO

Informationen zu den Zustellungskosten und zur Vollstreckung

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um der Öffentlichkeit und den Fachkreisen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. a)

    Informationen zu den Zustellungskosten,

    und

  2. b)

    Information darüber, welche Behörden im Zusammenhang mit der Vollstreckung für die Anwendung der Artikel 21, 22 und 23 zuständig sind,

insbesondere über das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates⁵ eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen.

⁵ ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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