AdvoCite

ErwGr. 21 EuMahnVO

Die persönliche Zustellung an bestimmte andere Personen als den Antragsgegner selbst gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b sollte die Anforderungen der genannten Vorschriften nur dann erfüllen, wenn diese Personen den Europäischen Zahlungsbefehl auch tatsächlich erhalten haben.

Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved