Art. 25 EUV
ex-Artikel 12 EUV
Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie
- a)
die allgemeinen Leitlinien bestimmt,
- b)
Beschlüsse erlässt zur Festlegung
- i)
der von der Union durchzuführenden Aktionen,
- ii)
der von der Union einzunehmenden Standpunkte,
- iii)
der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,
und
- c)
die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.
Vertrag über die Europäische Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle