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Art. 29 EUV

ex-Artikel 15 EUV

Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht.

Vertrag über die Europäische Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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