Gesetze › EUV › Titel V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK› Kapitel 2 BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUßEN- UND SICHERHEITSPOLITIK› Abschnitt 1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN. Art. 37 EUV ex-Artikel 24 EUV Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen. Vertrag über die Europäische Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 36 ex-Artikel 21 EUV Art. 38 ex-Artikel 25 EUV