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Art. 16 EuZVO

Übermittlung auf diplomatischem oder konsularischem Weg

In Ausnahmefällen kann jeder Mitgliedstaat den Empfangsstellen oder den Zentralstellen eines anderen Mitgliedstaats gerichtliche Schriftstücke zum Zwecke der Zustellung auf diplomatischem oder konsularischem Weg übermitteln.

Europäische Zustellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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