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Art. 21 EuZVO

Übermittlung und Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke

Außergerichtliche Schriftstücke können in einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt und dort zugestellt werden.

Europäische Zustellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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