Art. 21 EuZVO
Übermittlung und Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke
Außergerichtliche Schriftstücke können in einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt und dort zugestellt werden.
Europäische Zustellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle