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Art. 4 EuZVO

Zentralstelle

Jeder Mitgliedstaat benennt eine Zentralstelle, die dafür verantwortlich ist,

  1. a)

    den Übermittlungsstellen Auskünfte zu erteilen;

  2. b)

    nach Lösungswegen zu suchen, wenn bei der Übermittlung von Schriftstücken zum Zwecke der Zustellung Schwierigkeiten auftreten;

  3. c)

    in Ausnahmefällen auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterzuleiten.

Bundesstaatlich organisierte Mitgliedstaaten, Mitgliedstaaten mit mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten mit autonomen Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen benennen.

Europäische Zustellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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