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Art. 6 EuZVO

Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke

Den über das dezentrale IT-System übermittelten Schriftstücken darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel im Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.

Europäische Zustellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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