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ErwGr. 18 EuZVO

Der Übermittlungsstelle sollte automatisch über das dezentrale IT-System oder auf andere Weise sobald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Schriftstücks, eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts D in Anhang I übermittelt werden.

Europäische Zustellungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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