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§ 1 EU-FahrgRBusBGebV

Gebührenerhebung

(1)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.

(2)

Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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