Gesetze › EU-FahrgRBusG § 2 EU-FahrgRBusG Aufgaben des Bundes Dem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgastrechte auf dem Gebiet des Kraftomnibusverkehrs. EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich § 3 Zuständige Behörde, Einlegung der Beschwerde beim Beförderer