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Art. 3 GRCh
Recht auf Unversehrtheit
(1)
Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2)
Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
- a)
die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Einzelheiten,
- b)
das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen zum Ziel haben,
- c)
das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
- d)
das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.