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Art. 33 GRCh

Familien- und Berufsleben

(1)

Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet.

(2)

Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jeder Mensch das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund sowie den Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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