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Art. 45 GRCh

Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit

(1)

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2)

Staatsangehörigen von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, kann nach Maßgabe der Verträge Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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