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Art. 48 GRCh

Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte

(1)

Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig.

(2)

Jedem Angeklagten wird die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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