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Art. 24 Rom II-VO

Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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