AdvoCite

ErwGr. 13 Rom II-VO

Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zwischen Wettbewerbern aus der Gemeinschaft sind vermeidbar, wenn einheitliche Bestimmungen unabhängig von dem durch sie bezeichneten Recht angewandt werden.

Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved