Gesetze › EuAuskÜbkG › I. Ausgehende Ersuchen § 4 EuAuskÜbkG Die Vernehmung einer Person, die ein Auskunftsersuchen in einem anderen Vertragsstaat bearbeitet hat, ist zum Zwecke der Erläuterung oder Ergänzung der Antwort unzulässig. Auslands-Rechtsauskunftgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 § 5