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§ 4 EuAuskÜbkG

Die Vernehmung einer Person, die ein Auskunftsersuchen in einem anderen Vertragsstaat bearbeitet hat, ist zum Zwecke der Erläuterung oder Ergänzung der Antwort unzulässig.

Auslands-Rechtsauskunftgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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