Nichtmitglieder haben die Marktrücknahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/ 2011 bei der zuständigen Landesstelle zu notifizieren.
Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle