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§ 28 EuPAG

Gebühren und Auslagen

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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