Gesetze › EuPatAnmVeröffV § 2 EuPatAnmVeröffV Die deutsche Übersetzung der Patentansprüche ist dem Antrag nach § 1 als Anlage beizufügen. Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 § 3