Gesetze › EuRatWahlG Art. 4 EuRatWahlG (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 3