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§ 2 EuSchulAuslVorRV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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