Gesetze › EuSchulVorRV § 9 EuSchulVorRV Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft. Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8