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§ 14 EUStAG

Gleichstellung mit Amtsträgern

Für die Anwendung des Strafgesetzbuches stehen die Delegierten Europäischen Staatsanwälte und der deutsche Europäische Staatsanwalt Amtsträgern gleich, sofern sie nicht bereits als Europäische Amtsträger erfasst sind.

Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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