Gesetze › EUV § 1 EUV Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf den in § 5b Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes genannten Infrastrukturen. Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Untersuchungs- und Meldepflicht