Gesetze › EUZBLG § 1 EUZBLG In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken die Länder durch den Bundesrat mit. Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Eingangsformel § 2