Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem Vorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregierung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der Länder berührt sind.
Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle