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§ 3 EVerkSiV

Beschleunigung der Ver- und Entladung

Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.

Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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