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§ 1 EVZStiftG

Errichtung und Sitz

(1)

Unter dem Namen "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2)

Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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