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§ 15 EVZStiftG

Berücksichtigung anderer Leistungen

(1)

Die Leistungen sollen den Leistungsberechtigten für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht zugute kommen und dürfen nicht zur Minderung von Einkünften aus der Sozialfürsorge und dem Gesundheitswesen führen.

(2)

Frühere Leistungen von Unternehmen zum Ausgleich von Zwangsarbeit und anderem nationalsozialistischen Unrecht, auch wenn sie über Dritte gewährt wurden, werden auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 angerechnet. Sonderregelungen im Rahmen der International Comission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt.

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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