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§ 7 EWGSichV

Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten

(1)

Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.

(2)

Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.

Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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