Gesetze › EWIVAG § 6 EWIVAG Aufstellung des Jahresabschlusses Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. EWIV-Ausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer § 7 Entlassung der Geschäftsführer