Gesetze › EWKFondsG › Teil 4 Einwegkunststoffabgabe § 12 EWKFondsG Abgabepflicht Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe). Einwegkunststofffondsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Jährliche Meldung der Hersteller § 13 Festsetzung, Fälligkeit und Säumnis