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§ 4 EWKFondsG

Einwegkunststofffonds

(1)

Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. Der Einwegkunststofffonds dient der Abwicklung der Erstattung der in § 3 Nummer 12 bis 16 genannten Kosten durch die Hersteller.

(2)

Bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Einwegkunststofffondsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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